ASV Samtgemeinde Isenbüttel e.V. von 1975
 

 

Satzung

 

Des Anglersportverein Samtgemeinde Isenbüttel

 

 

§1
Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen: Angelsportverein Samtgemeinde Isenbüttel e.V.

Abkürzung: ASV Isenbüttel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird ins besondere verwirklicht durch Jugendarbeit (Förderung der Angeljugend), Besatz von bedrohten Fischarten und Aktive Gewässerpflege, Mitgliedschaft im Natur- und Umweltschutzverband. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Bindend für den Verein und die Ausübung des Angelsports sind die zwingenden Bestimmungen Deutscher Angelfischer - Verband (DAFV), die Verordnungen des Tierschutzes und der Naturschutz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim einzutragen. 


§2
Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung geregelt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien Verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, sowie Vereinseinrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein mit allen Kräften zu unterstützen, Satzung und Bestimmungen zu befolgen und den gefassten Beschlüssen der Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen nicht zuwider zu handeln. 


§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nicht an rassische, parteipolitische oder konfessionelle Einstellung gebunden. Die Aufnahme erfolgt vorab durch den Vorstand, endgültig entscheidet die GV. Bei Aufnahme Jugendlicher ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten notwendig. Eine Aufnahmegebühr kann nach Beschluss durch die GV erhoben werden. Bei Neuaufnahmen kann eine finanzielle Beteiligung an Besatz und an den bestehenden Vereinsanlagen gefordert werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird für das Folgejahr durch eine Versammlung festgelegt und ist bis zum 1. April jeden Jahres zu zahlen. Nachweisbar Minderbemittelten kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Zahlungserleichterung oder Zahlungsaufschub gewähren. 


§4
Erlöschen der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet durch vorherige schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum 31.Dezember des Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes nach § 5 dieser Satzung. 


§5
Ausschlussgründe und Bußen

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

a) wenn die Satzung und die Beschlüsse der GV nicht befolgt werden,
b) wenn die zwingenden Bestimmungen des LV und VDSF nicht befolgt werden,
c) wenn das Ansehen des Vereines grob und bewusst verletzt wird,
d) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder Verbindlichkeiten im Rückstand ist.

Auf Beschluss einer Generalversammlung können für Vergehen oder Verstöße gegen die Satzung Bußen erhoben oder Angelverbote ausgesprochen werden. Bußen und Sperren werden vom erweiterten Vorstand ausgesprochen. Gegen die Zahlung von Bußen, gegen Sperren und Ausschluss aus dem Verein steht dem betroffenen Mitglied Berufung beim Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstanden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen. 


§6
Organe

Die Organe sind:

Die Generalversammlung
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Der Ehrenrat 


§7
Die Generalversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt. Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten, zur GV erschienenen Mitgliedern. Stimmrecht entsteht durch Beitragszahlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren. Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsmäßig nach § 2 dieser Satzung anderen Organen übertragen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, möglichst im April statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen durch persönliches Anschreiben einzuberufen. Anträge zur Versammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind bei Stimmenmehrheit zugelassen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Vertreter. 


§8
Aufgaben der Generalversammlung

Der Entscheidung der Generalversammlung unterliegt insbesondere:

Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl des erweiterten Vorstandes
Die Wahl von Delegierten
Die Wahl der Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstandes
Die Bestimmung der Beiträge und Gebühren für das folgende Geschäftsjahr
Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
Die Erledigung der Anträge
Der Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist beim Amtsgericht Hildesheim (ehemals Gifhorn) einzutragen.
Der gesamte erweiterte Vorstand ist jährlich zu bestätigen oder neu zu wählen.
Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Tagesordnung der Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte:

Feststellung der anwesenden Mitglieder und das Stimmrecht
Rechenschaftsbericht des Vorstandes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen und Nachwahlen zu § 9 und § 10
Anträge
Verschiedenes
Zur wirksamen Beschlussfassung gehört einfache Stimmenmehrheit
Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen

Jede, nach § 7 ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Über jede Generalversammlung oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Geschäftsführer verfasst wird und vom dem Vorsitzenden, welcher die Versammlung leitete, zu unterschreiben ist. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.


 § 9
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Geschäftsführer
Dem Schatzmeister
Dem Gewässerobmann
Dem Sportwart
Dem Jugendwart 


§ 10
Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

Dem 2. Geschäftsführer
Dem 2. Schatzmeister
Dem Pressewart
Dem Gerätewart
Den Gewässerwarten
Dem 2. Jugendwart
Dem 2. Sportwart
Den Fischereiaufsehern
Den Kassenprüfern
Den Delegierten zu Landes- und Bezirkstagen
Dem Ehrenrat

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der  2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die General- oder Mitgliederversammlung festgelegt. Der erweiterte Vorstand kann bei der Erstellung des Haushaltsplanes und zur Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand kann durch eine Generalversammlung auf Antrag nach § 7 der Satzung vorzeitig abberufen werden. 


§ 11
Der Ehrenrat


Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:

Einem Vorstandsmitglied
Vier, in der Generalversammlung gewählten aktiven Mitgliedern
Den Ehrenmitgliedern
Er tritt zusammen auf besondere Anrufung durch die Mitglieder in den Fällen nach § 4 und § 5. Weiterhin ist seine Aufgabe, Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste zu verleihen.  


§ 12
Erlöschen der Vermögensansprüche

Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch an das Vereinsmögen nicht zu. Bei Wiedereintritt in den Verein können auf Antrag bereits vorher geleistete Zahlungen für Besatz und Vereinseinrichtungen angerechnet werden.


§ 13
Auflösung


Die Auflösung des ASV Isenbüttel kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der  erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, und zwar in einer besonders dafür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Isenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

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Änderung in §1 & § 13, zum Behalt der Gemeinnützigkeit des ASV Isenbüttel, von der Generalversammlung am 12.04.2014 beschlossen.

F. d. R.


Geschäftsführer

 

 

 

www.asv-isenbuettel.eu